NBN EN 12952-16:2022

NBN EN 12952-16:2022

Wasserrohrkessel und Anlagenkomponenten - Teil 16: Anforderungen an Rost- und Wirbelschichtfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe für den Kessel

Disponibilité: En stock.

121,00 €

Détails

1.1 Feuerungsanlagen Dieses Dokument gilt für atmosphärische Wirbelschicht- und Rostfeuerungsanlagen von Dampfkesseln und Heißwassererzeugern. Diese beginnen bei den Brennstoffbunkern und enden bei der Entaschungsanlage. Bei Kombination verschiedener Feuerungsanlagen gelten auch deren spezielle Anforderungen, insbesondere die, die in EN 12952 8:2022 und EN 12952 9:2022 enthalten sind. Werden mehrere Brennstoffe gleichzeitig verbrannt oder variiert eine Brennstoffqualität stark (z. B. Feuchtegehalt), können zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sein, insbesondere hinsichtlich der Begrenzung des Brennstoffstroms in die Feuerungsanlage und der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Luftzufuhr zu den einzelnen Brennstoffen. Druckfeuerungsanlagen können erhöhte Sicherheitsmaßnahmen erfordern, die in dieser Europäischen Norm nicht festgelegt sind. 1.2 Brennstoffe Dieses Dokument behandelt den Einsatz von festen Brennstoffen. Kohlenstaub, der in einem Flug-strom (Brenner-)system verfeuert wird, ist in EN 12952 9:2022 behandelt. Erfasste feste Brennstoffe sind: — alle Kohlenarten, z. B. Lignit oder Braunkohle, hoch- oder niederflüchtige Steinkohle, Pechkohle, Anthrazit, Koks, Koksgrus, Kohlenschlamm — andere fossile feste Brennstoffe (z. B. Torf, Ölschiefer) — feste Biomasse-Brennstoffe (z. B. Holz, Holzabfälle (Rinde), Pellets, Zuchtpflanzen (Miscanth), Ernteabfälle (Stroh) und Briketts) — feste städtische Abfallbrennstoffe (z. B. Müll, Klärschlamm, aus Müll gewonnene Brennstoffe (BRAM)) — feste Industrie-Abfallbrennstoffe (z. B. Petrolkoks, Ruß, Reifen, Papierabfälle, Späne von beschichtetem Holz, genutztes Holz, Schlachthofabfälle). Brennstoffmischungen von einer oder mehreren Gruppen oder Brennstoffe ungewöhnlicher oder unbekannter Art können besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern, deren Eignung entweder durch praktische Erfahrungen, gewonnen mit vergleichbaren Brennstoffen, oder durch geeignete Versuche, z. B. entsprechend EN 14034 2:2006+A1:2011, bestätigt werden kann. Derartige Maßnahmen sind durch den Hersteller festzulegen und zu dokumentieren. Brennstoffe, auf denen die Auslegung basiert, sind in den Betriebsanleitungen (siehe 11.2) festzulegen. Dies umfasst die Brennstoffdaten für 100 % Zufuhr des Grundbrennstoffes und alle Daten für Zusatzbrennstoffe zusammen mit ihrem maximalen thermischen Zufuhranteil. 1.3 Betrieb Die Anforderungen an die betriebliche Ausrüstung in Abschnitt 4, Abschnitt 5, Abschnitt 6, Abschnitt 7, Abschnitt 8, Abschnitt 9, Abschnitt 10 und Abschnitt 11 gelten für Dampf- und Heißwassererzeuger mit ständiger Beaufsichtigung durch entsprechend ausgebildete Personen, die mit den besonderen Bedingungen der Feuerungsanlage und der Brennstoffart vertraut sind.
Directives : Not yet available in DB

Informations supplémentaires

Auteur Bureau de Normalisation Belge (NBN)
Edité par NBN
Type de document Norme
ICS 27.040 : Turbines à gaz et à vapeur. machines à vapeur
Remplace NBN EN 12952-16:2003
Historique No
Mot-clé EN 12952-16, EN 12952-16:2022